Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand 01.06.2019

I. Vorbemerkungen


1.) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen verfolgen den Zweck, die grundlegende Rechtsbeziehung zwischen dem Auftraggeber (in der Folge kurz: AG) und dem Auftragnehmer (kurz: AN) zu regeln; ersterer beauftragt den letzteren mit der Erbringung von Bauwerkleistungen im weitesten Sinn.

2.) Diese AGB legen insbesondere die Grundlage für die Gestaltung und Interpretation für den noch konkret zu formulierenden Werkvertrag, der zwischen den Parteien abzuschließen ist.

3.) Ausdrücklich wird die ÖNORM B 2110 „Allgemeine Vertragsbedingungen für Bauleistungen“ in ihrer jeweils aktuellen Fassung als Grundlage herangezogen. Deren Norminhalt gilt, soweit er nicht durch Bestimmungen dieser AGB oder abweichende Regelung im Einzelfall abgeändert wird.

II. Werklohn


1.) Sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist, gilt ein vom AN und AG unterzeichnetes Leistungsverzeichnis als verbindliches Angebot.

2.) Im Sinne der ÖNORM B 2110 gilt Nachstehendes im jeweils dargestellten Fall:

a.) Einheitspreisvertrag
Dieser stellt einen unverbindlichen Kostenvoranschlag dar. Die Abrechnung erfolgt durch Multiplikation der relevanten Maße mit den angebotenen und vereinbarten Einheitspreisen laut Leistungsverzeichnis des AN.

b.) Pauschalvertrag
Mit der vereinbarten Pauschalsumme werden jene Leistungen des AN abgedeckt, die in der zugrunde liegenden Vereinbarung als Leistungsinhalt ausgewiesen sind. Zusätzliche Leistungen, die vom AN erbracht werden, sind als Regieleistungen lt. c. (siehe sogleich) abzugelten, sofern nicht eine andere Vereinbarung vorliegt.

c.) Regieleistungen
i.) Material und Fremdleistungen sind mit den Einkaufspreisen zuzüglich eines Zuschlags von 15 % auf diese zu verrechnen.
ii.) Herangezogene Arbeitskräfte sind in diesem Fall mit den relevanten kollektivvertragli-chen Sätzen zuzüglich eines Zuschlags von 320 % auf den jeweiligen Kollektivvertragslohn zu bewerten und dem AN zu entlohnen.
iii. ) Für Gerätschaften sind pro Betriebsstunde 1/170stel der monatlichen Gesamtgerätekosten der in der Österreichischen Baugeräteliste ÖBGL vorgesehenen Abrechnung zugrunde zu legen. Dies unter Berücksichtigung der Regelung i. und ii. (siehe oben).

 

3.) Preise gelten als unveränderliche Preise, bis zur Fertigstellung.


4.) Leistungsänderungen und -erweiterung


a.)    Angeordnete Leistungen
Vom AG angeordnete zusätzliche Leistungen sind gesondert und angemessen abzugelten. Der AG ist berechtigt, in diesem Fall vom AN ein zusätzliches Angebot zu verlangen, hat diesem jedoch in diesem Fall angemessene Zeit zu geben, um dieses erstellen zu können.


b. )   Überschreitung des vereinbarten Werklohns
Liegt ein unverbindlicher Kostenvoranschlag nach § 1170a Abs. 2 ABGB vor, so hat der AN eine Überschreitung dem AG anzuzeigen, wenn eine derartige von zumindest 15% des ursprünglich vereinbarten gesamten Werklohns abzusehen ist. Dies gilt ausdrücklich nicht, wenn angeordnete Leistungen im Sinne a. (siehe oben) gegenständlich sind.

III. Rechnungslegung


1. Grundsätzlich gelten Abschlagsrechnungen als vereinbart, wird keine gesonderte Vereinbarung getroffen. Der AN ist berechtigt, diese monatlich zu legen.

2. Das Zahlungsziel wird für jede Abrechnungsart (Akonto- bzw. Teilrechnungen; Abschlagsrechnungen; Schlussrechnung; Nachtragsrechnung) seperat vereinbart. Ist eine Prüfung oder Verbesserung für den AG nicht möglich, so kann sie dieser dem AN binnen längstens 7 Tagen ab Erhalt zur Verbesserung zurückstellen. In diesem Fall hat der AG ausdrücklich schriftlich darauf hinzuweisen, welche Mängel seines Erachtens nach vorliegen.

3. Es werden Verzugszinsen von 11% über dem Basiszinssatz Euribor vereinbart. Diese beginnen nach Fälligkeit zu laufen, einer gesonderten Einmahnung bedarf es diesbezüglich nicht. Weiters werden pro erstellter Mahnung zusätzlich € 11,00 in Rechnung gestellt.

4. Allfällig vereinbarte Skonti darf der AG vom Gesamtbetrag laut Schlussrechnung abziehen, wenn er die Gesamtzahlung innerhalb der hierfür vereinbarten Frist einlangend - der Zahlungseingang auf dem bekanntgegebenen Konto des AN ist maßgeblich - erbracht hat. Skontoabzüge für Teilrechnungen werden seperat vereinbart.

IV. Ausführungsunterlagen


Ausführungsunterlagen, die für die Erbringung der Werkleistung durch den AN erforderlich sind (wie etwa Baupläne, Bewilligungen und Bescheide), hat der AG dem AN frühestmöglich zur Verfügung zu stellen, jedenfalls derart rechtzeitig, dass eine ordnungsgemäße Vorbereitung der Werkleistung und Prüfung durch den AN laut ÖNORM B 2110 erfolgen kann. Eine allfällige Verzögerung/Verspätung geht zulasten des AG. Hat der AN Ausführungsunterlagen beizustellen, sind diese jedenfalls gesondert zu vergüten.

V. Baudokumentation


Für den Fall, dass der AN Bautagesberichte führt, ist der AG berechtigt, in diese während der normalen Geschäftszeiten des AN und nach Rücksprache Einsicht zu nehmen.

VI. Anschlüsse


Notwendige Anschlüsse insbesondere für Wasser und Stromversorgung sind seitens des AG dem AN in der erforderlichen Form und Dimension kostenlos vor Ort zur Verfügung zu stellen. Sämtliche diesbezüglich im Zusammenhang stehenden Kosten und Aufwendungen trägt der AG. Dieser hat dem AN auch eine reibungslose Inanspruchnahme dieser Versorgung zu ermöglichen.

VII. Insolvenzfall


1. Tritt der AG mit Leistungen in Vorleistung (und erbringt insbesondere eine Akontozahlung), so ist er berechtigt, vom AN eine Sicherheit nach der ÖNORM B 2110 zu begehren. Eine Sicherheit aus anderen Gründen kommt nicht in Betracht.

2. Ist in einem derartigen Fall (1., erster Satz) der AN zur Beigebung einer Sicherheit nicht bereit, so ist der AG berechtigt, unter Setzung einer Nachfrist von einer Woche vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall ist jedoch der AN berechtigt, die bislang erbrachten Leistungen abzurechnen. Liegt eine Vereinbarung nach Einheitspreisen vor, so hat dies nach dem hierfür vorgesehenen Modus zu erfolgen; bei Vorliegen einer Pauschalvereinbarung oder dann, wenn noch keine konkrete Vereinbarung zur Bewertung und Abrechnung vorliegen sollte, ist der AN berechtigt, anteilig abzurechnen.

VIII. Gewährleistung


1. Beide Teile verweisen auf den diesbezüglichen Regelungstatbestand der ÖNORM B 2110. Dieser gilt.

2. Zum Zwecke der Prüfung, ob ein gewährleistungspflichtiger Tatbestand konkret vorliegt, sowie zur Durchführung allfällig erforderlicher gewährleistungsbezüglicher Arbeiten hat der AG dem AN jederzeit Zutritt zum Bauobjekt zu gewähren. Wird dies versagt, so hat dies den Verlust gewährleistungsbezüglicher und sonstiger korrespondierender Ansprüche (Irrtumsanfechtung, Schadenersatz, etc.) des AN zur Folge. Wird eine derartige Leistung des AN außerhalb seiner normalen Geschäftszeit erbracht, so ist der diesbezügliche Mehraufwand seitens des AG gesondert zu vergüten.

 

3. Gewährleistungsdauer 3 Jahre ab Übernahme.

IX. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedinungen


1. Der AN erklärt mit seiner Unterschrift am Bauauftrag / Angebot ausdrücklich, nur auf Basis dieser AGB abschließen zu wollen. Allfällige entgegenstehende Bedingungen des AG werden ausdrücklich nicht Vertragsinhalt und sind auch zur Interpretation eines diesbezüglichen Vertragswerks - auch nicht im Sinne einer ergänzenden Vertragsauslegung oder zur Ermittlung des Vertragswillens des AG - keinesfalls heranzuziehen.

2. Sollte eine oder sollten mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder unwirksam werden, so verpflichten sich die Vertragsteile, einer Interpretation den Vorzug zu geben, allenfalls durch ergänzende Vertragsauslegung, die dem ursprünglich verfolgten Zweck der nun unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.